Ihr Gewerbebetrieb zieht um? Was ist neu...?

Gewerbeabmeldung bei einer Betriebsverlegung nicht mehr notwendig
Die Gewerbeabmeldung entfälltab sofort bei einer Betriebsverlegung. Aufgrund einer Gesetzesänderung ab 1. November 2025 muss ein Gewerbebetrieb bei der Verlegung in einen anderen Meldebezirk nur noch bei der zuständigen Behörde der zukünftigen Betriebsstätte angemeldet und nicht mehr bei der früheren Behörde abgemeldet werden. Mit dem Anmeldeformular wird zudem die Abmeldung des Betriebes bestätigt. Die frühere Behörde erhält in einem Rückmeldeverfahren die Daten der Abmeldung und arbeitet diese ein. Der Gewerbetreibende spart sich den Gang zur Behörde sowie die Abmeldegebühr. Im Zuge dieses verwaltungsinternen Verfahrens werden die zuständigen Ämter von der Abmeldung benachrichtigt (z.B. Finanzamt, HWK, IHK usw.). Eine Bestätigung dieser Gewerbeabmeldung ist nicht vorgesehen. Falls der Gewerbetreibende eine Abmeldebestätigung benötigt, kann sie auf Antrag für eine Gebühr von 5,00 € ausgestellt werden.
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