Wegsicherungs- und Räumpflicht im Winter

für Grundstückseigentümer
Die Verwaltungsgemeinschaft weist auf die „Verordnung zur Sicherung der Gehbahnen“ hin. Grundstückseigentümer deren Grundstücke innerhalb geschlossener Ortsteile an öffentlichen Verkehrsflächen angrenzen, sind nach dieser Verordnung verpflichtet, den Gehweg (falls kein Gehweg vorhanden ist, einen 1 Meter breiten Streifen der Straße) von Schnee und Eis zu räumen und ggf. mit Splitt o. ä. zu streuen. Diese Maßnahmen sind, falls notwendig, mehrmals täglich zu wiederholen. Der beim Räumen anfallende Schnee darf nicht auf die öffentliche Verkehrsfläche geschoben werden! Es wird darauf hingewiesen, dass bei Unfällen infolge Vernachlässigung des Räumens und Streuens grundsätzlich der Grundstückseigentümer haftet, dessen Grundstück an die Straße bzw. an den Gehweg angrenzt, auf dem der Unfall passiert ist.
Es gilt dringend zu beachten, dass die Räum- und Streupflicht auch dann besteht, wenn Grundstückseigentümer aus Altersgründen, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage sind, diese Arbeiten selbst durchzuführen. In solchen Fällen müssen die Eigentümer dafür Sorge tragen, dass die erforderlichen Räum- und Streuarbeiten von einer anderen geeigneten Person oder einem beauftragten Winterdienst zuverlässig übernommen werden. Dies kann beispielsweise durch Angehörige, Nachbarn oder einen professionellen Dienstleister erfolgen. Entscheidend ist, dass die Sicherung der Gehwege entsprechend der geltenden Verordnung jederzeit gewährleistet bleibt. Die Gemeinde bittet daher alle betroffenen Grundstückseigentümer, rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen zu treffen.
Die Verordnung kann während der allgemeinen Geschäftsstunden in der Verwaltungsgemeinschaft eingesehen werden.